Leistungskatalog zum
Verwaltungsvertrag
Der Leistungskatalog spezifiziert die
-
Grundleistung der Verwaltung (Teil A);
-
Pflichten der Eigentümer (Teil B);
-
Freiwillige Zusatzleistungen der Verwaltung (Teil C);
-
Mehrleistungen der Verwaltung (Teil D);
denn ein festes Verwalter-Entgelt bedingt einen feststehenden
Leistungsumfang.
A) Grundleistungen
2. Jahresabrechnung und Bericht
a) Jahresabrechnung
Erstellen einer jährlichen Abrechnung über die tatsächlichen
Hausgeld-Einnahmen und Ausgaben des Vertragszeitraumes als Gesamt- und
Einzelabrechnung je Sonder-/Teileigentum, ohne getrennten Ausweis der Mehrwertsteuer und
der Verrechnungskonten.
b) Einsicht in Unterlagen
Sämtliche Unterlagen und Belege stehen allen Miteigentümern
zur Einsichtnahme innerhalb der Bürozeiten - nach vorheriger Terminvereinbarung - im Büro
der Verwaltung zur Verfügung.
3. Eigentümerversammlung und Niederschrift
a) Eigentümerversammlung
Einladen und Durchführen einer Eigentümerversammlung mit den
dazu notwendigen Vorbereitungsarbeiten zu einem zumutbaren Zeitpunkt.
b) Einladung der Versammlung
Die Einladung wird jedem Eigentümer ohne besonderen Nachweis
an die letzte, schriftlich gemeldete Adresse zugestellt.
c) Vorsitz und Niederschrift
Die Verwaltung Zu den Grundleistungen der Verwaltung gehören
insbesondere die unabdingbaren, in den §§ 27 und 28 WEG aufgeführten gesetzlichen Aufgaben.
Die Grundleistungen sichern der Eigentümergemeinschaft eine
sachgerechte Verwaltung der gemeinschaftlichen Belange. Dieser Aufwand ist mit dem
vereinbarten, pauschalen Verwaltungsgeld abgegolten.
1. Wirtschaftsplan
Aufstellen eines Wirtschaftsplanes je Wirtschaftsjahr
einschl. Ausweis der Verteilung je Kostenart, in Form von Einzel-Wirtschaftsplänen je
Sonder-/Teileigentum. Über die Annahme des Wirtschaftsplanes entscheidet die nächste
Eigentümerversammlung durch Stimmenmehrheit, sofern nicht in der Gemeinschaftsordnung
oder durch Beschluss eine andere Regelung festgelegt ist. führt den Vorsitz in der Eigentümerversammlung, gibt ihre
Empfehlung zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung und sorgt für eine ordnungsgemäße
Niederschrift.
4. Ganzjährige Beratung
Die Eigentümergemeinschaft und der Verwaltungsbeirat erhalten
zur Lösung der
gemeinschaftlichen Belange die Beratung aus der langjährigen
Erfahrung der Verwaltung.
5. Hausordnung
Die Verwaltung sorgt für die Durchführung der beschlossenen
Haus-/Nutzungsordnungen. Verstöße gegen die Haus-/Nutzungsordnung, die schriftlich
gemeldet werden, mahnt die Verwaltung bei dem für die Störung verantwortlichen
Eigentümer mündlich oder schriftlich unter Angabe des Namens des Beschwerdeführers ab. Die nächste Eigentümerversammlung wird unterrichtet, wenn die
Abmahnung ohne Erfolg blieb.
6. Verträge für die Gemeinschaft
Abschluss von Verträgen
Abschließen und Kündigen von Wartungs- und Lieferanten-,
Versicherungs- und Dienstleistungsverträgen im Namen der Eigentümergemeinschaft.
7. Überwachung des Dienstkräfte
Betreuen, Überwachen und Beraten des Hausmeisters und anderer
Dienstkräfte der Eigentümergemeinschaft.
8. Geldverwaltung
Führen der auf den Namen der Wohnungseigentümer lautenden
Bankkonten (Giro und Rückstellungskonten etc.). Verwalten der gemeinschaftlichen
Gelder auf Konten einer Großbank, sofern keine Sondervereinbarung getroffen wurde.
9. Rechnungskontrolle und -anweisung
Rechnerische und sachliche Prüfung aller Lieferanten-,
Dienstleistungs- und Reparaturrechnungen, Hauswart- und Münzgeldkassen.
10. Buchführung
Einrichten einer übersichtlichen, kaufmännisch ordnungsgemäß
geführten Buchhaltung in dem Vertragszeitraum nach den Bestimmungen des
Wohnungseigentümergesetzes, getrennt für jede Eigentümergemeinschaft.
Insbesondere:
Führen und Abrechnen von
- Hausgeldkonten je Sonder-/Teileigentum;
- Einnahmekonten für Erträge
- Ausgabekonten je Kostenart, ohne Ausweis der
Mehrwertsteuer;
- Rückstellungskonten einschließlich Anlage der Mittel;
- Personalkonten für die Mitarbeiter der Gemeinschaft;
- Verrechnungskonten für die Versicherungsschäden am
gemeinschaftlichen Eigentum bis zur Erstattung der verauslagten Beträge;
- Mitbuchen der Einnahmen und Ausgaben auf dem Bankkonto;
- Überwachen der pünktlichen Hausgeldzahlung;
- Veranlassen der jährlichen Ablesung des Wärmeverbrauchs,
Melden der Gesamt-Heizkosten an das von der Gemeinschaft beauftragte Serviceunternehmen,
Einbuchen der von diesem Unternehmen errechneten Einzelkosten je Sonder-/Teileigentum
in die Einzel- Jahresabrechnung;
11. Führung der Beschlusssammlung
Neuester Rechtsprechung nach ist die Verwaltung verpflichtet,
eine Beschlusssammlung zu führen. Wir übernehmen und führen also bestehende bzw. neu
gefasste Beschlüsse und halten diese während unserer Bestellung fortlaufend vor. Die
Sammlung wird bei Ende unserer Bestellung als Datei dem Nachfolgeverwalter zur Verfügung
gestellt.
12. Technische Kontrollen am Gemeinschaftseigentum
a) Anwesenheit vor Ort
Zur Werterhaltung und um entstehende Schäden frühzeitig zu
erkennen, technische Überprüfung des Gemeinschaftseigentums durch jährliche
Begehung der Wohnanlage neben Zwischenprüfung und Ortsterminen.
b) Sonderfachleute
Soweit notwendig, Heranziehen von Sonderfachleuten auf Kosten
der Gemeinschaft.
13. Beratung zur Auftragsvergabe
a) Beratung
Beraten bei der Auswahl der technischen Lösungen, Mitwirken
bei den Preisverhandlungen und Vergabe von Aufträgen für das Gemeinschaftseigentum.
b) Klärung
Klärung der Zuständigkeiten bei Schäden am
Sonder-/Gemeinschaftseigentum.
c) Schadensminderung
Beraten der Wohnungseigentümer zur Schadensminderung und
-beseitigung.
14. Auftragsvergabe
a) Schriftaufträge
Erstellen der schriftlichen Aufträge im Namen und für
Rechnung der Eigentümergemeinschaft.
b) Veranlassungen
Veranlassen der Bauverträge, der Bauleitung und -überwachung
einschließlich Aufmass und Rechnungskontrolle bei Instandhaltungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen nach vorheriger Beschlussfassung.
15. Überwachung
Terminüberwachung bei Angeboten, Aufträgen, Ausführungen,
Schlussrechnungen.
16. Sofortmaßnahmen
a) Einleiten
von Sofortmaßnahmen in dringenden Fällen wie Rohrbruch-,
Brand-, Sturmschäden.
b) Versicherungen
Schadensmeldungen an die Versicherung bei Schäden am
Gemeinschaftseigentum.
17. Schlüsselbestellungen
Beschaffen von Schlüsseln und Schließzylindern aus der
Sicherheits-Schließanlage für das Sonder-/Teil-/Gemeinschaftseigentum, sofern dies gewünscht
wird.
18. Sicherheitseinrichtungen
Veranlassen der Prüfung und Wartung von
Sicherheitseinrichtungen durch Handwerker, Sachverständige und Technischen Überwachungsverein (TÜV) z.B.
an - der Heizung (Sicherheitsventile, Abgaswert, Druck- und
Heizölbehälter)
- den Aufzügen (Haupt- und Zwischenprüfung, sowie
Noteinrichtungen)
- den Blitzschutzanlagen (Hauptprüfungen, Reparatur nach
Dachsanierungen)
- den Lüfteranlagen (z.B. Tiefgaragen, Läden- und
Kellerräumen)
- den Notbeleuchtungen (in Haus und Tiefgarage)
- den kraftbetätigten Garagentoren
- den Brandschutzeinrichtungen einschl. Feuerwehrzufahrten
und Fluchtwegen, Druckprüfung der Feuerlöscher, Löschwassereinrichtungen, Kontrolle der
Brandschutztüren und Rauchabzugsklappen in den Treppenhäusern etc.
- Terminvereinbarungen, Mängelbeseitigung und Abrechnung mit
den Beteiligten.
19. Allgemeine Verwaltung
Telefon- und Schriftverkehr mit den Wohnungseigentümern,
Behörden, Handwerkern und Dritten, für gemeinschaftliche Belange.
Büroleistungen, wie z.B. Porto, Telefon, Kopien und
Dienstfahrten, soweit sie von der Verwaltung im Rahmen der aufgeführten Grundleistungen
veranlasst wurden, sind mit dem pauschalen Verwaltungsentgeld abgegolten und werden nicht
gesondert berechnet.
B) Pflichten der Wohnungseigentümer
Die Wohnungseigentümer sind zu den folgenden Punkten
verpflichtet und sollten damit einer ordnungsgemäßen Verwaltung zuarbeiten:
1. Übergabe der Unterlagen
Der Verwaltung sind rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit
sämtliche zu einer
ordnungsgemäßen Arbeit erforderlichen Unterlagen, in
geordneter Form auszuhändigen,
insbesondere:
- Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung;
- Aktuelle Stammdaten (Eigentümerlisten, Adressen,
Wohnungs-Nr., Wohnflächen);
- die gesamten Original-Beschlussprotokolle der
Eigentümerversammlungen;
- alle gerichtlichen Entscheidungen aus WEG -Verfahren;
- vollständige Bau-, Renovierungs- und Lagepläne einschl.
Massenangaben;
- alle z. Zt. bestehenden Verträge, die mit Dritten im Namen
der Gemeinschaft abgeschlossen
wurden;
- vom Beirat geprüfte Belege in geordneter und
zusammengestellter Form einschließlich
Geldbestands-Nachweis über gemeinschaftliche Gelder in
spezifischer Form.
2. Schadensmeldung
Erkannte Schäden am Gemeinschaftseigentum, auch im Bereich
des Sondereigentums, sind vom Miteigentümer der Verwaltung unverzüglich anzuzeigen.
3. Zutritt zum Sonder-/Teileigentum
Den Zutritt zum Sondereigentum nach vorheriger
Terminanmeldung durch die Verwaltung oder Dritte für Ablese-, Überprüfungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen am Sonder- /Gemeinschaftseigentum sicherzustellen.
4. Hausordnung
Für die Einhaltung der jeweils gültigen Hausordnung der
Gemeinschaft, insbesondere bei Vermietung zu sorgen. Die Hausordnung der
Eigentümergemeinschaft ist als Bestandteil in den Mietvertrag aufzunehmen.
5. Namensschilder
Die Namensschilder (Klingel, Briefkästen usw.) sind
unverzüglich und einheitlich nach bestehendem Muster von jedem Eigentümer bzw. Vermieter auf
eigene Kosten anbringen zu lassen, andernfalls erledigt dies der Hausmeister ohne
weitere Abmahnung zu Lasten der Jahresabrechnung des säumigen Eigentümers.
6. Wertverbesserungen
Um eine Unterversicherung zu vermeiden, sind
Wertverbesserungen im Sondereigentum, die über die Ausstattung gemäß Baubeschreibung hinausgehen, der
Verwaltung unter Angabe der Werte schriftlich mitzuteilen, sofern nicht eine gesonderte
Regelung besteht.
7. Weiterveräußerung/Mieterwechsel/Personenzahländerung
a) Rechte und Pflichten
Bei Weiterveräußerung, bei Mieterwechsel und bei einer
Änderung der Personenzahl hat der Eigentümer den Rechtsnachfolger darauf hinzuweisen,
dass mit
dem Eigentumsübergang alle Ansprüche und Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft in der
Eigentümergemeinschaft einschließlich dem Anteil an der Instandhaltungsrückstellung
auf den Erwerber übergehen.
Für Mieterwechsel bzw. Personenzahländerung rufen Sie bitte
das vom Verwalter kostenlos zur Verfügung gestellte Formblatt „Einzugsmeldung“ ab.
b) Gemeinsame Erklärung
Der Veräußerer ist verpflichtet, unverzüglich die vollständig
ausgefüllte, von Veräußerer und Erwerber unterschriebene „Gemeinsame Erklärung“ bei der
Verwaltung zu hinterlegen und der Verwaltung das verbindliche Datum des Eigentumsüberganges
schriftlich bekannt zu geben. Guthaben/Fehlbeträge/Sonderumlagen haben
Veräußerer und Erwerber untereinander abzurechnen. Ein Anspruch an die Gemeinschaft
auf zeitanteilige Abrechnung bzw. Aufteilung besteht nicht.
Der Veräußerer ist verpflichtet, seinem Rechtsnachfolger alle
Verwaltungsunterlagen (z.B. Versammlungsprotokolle, Teilungserklärungen, Abrechnungen,
Wirtschaftspläne etc.) auszuhändigen.
8. Personenmehrheit
Sind mehrere Personen Eigentümer eines Wohnungseigentums
(Erbengemeinschaften, Eheleute usw.), so ist die Miteigentümergruppe ohne weitere
Aufforderung verpflichtet der Verwaltung schriftlich einen Bevollmächtigten zu benennen,
der berechtigt ist, Willenserklärungen und Zustellungen, die im Zusammenhang mit
dem Wohnungseigentum stehen, verbindlich für sie entgegenzunehmen und abzugeben.
Gleiches gilt für Miteigentümer, die sich durch Dritte vertreten lassen oder
sich mehr als 3 Monate im Ausland aufhalten.
9. Zustellungsbevollmächtigung
Der Verwaltung werden Aufwendungen auch für beauftragte
Verfahrensbevollmächtigte, die ihr als Beteiligte oder Zustellungsbevollmächtigte an einem
Verfahren gemäß §§ 18 und 43 WEG entstehen, unverzüglich erstattet. Dies gilt auch, wenn
in der richterlichen Entscheidung keine Erstattung von außergerichtlichen Kosten angeordnet
ist.
10. Eigentümerversammlung und Entlastung
Mit der Anerkennung der jeweiligen Jahresabrechnung entlasten
die Wohnungseigentümer die Verwaltung für die Tätigkeit im entsprechenden
Verwaltungszeitraum.
Nur vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir nur für die
Eigentümergemeinschaft tätig sind.
Der Wunsch einzelner Eigentümer auf besondere Verfahren
können wir nur im Rahmen der Mehrleistungen Rechnung tragen:
Beispiel: Ein Eigentümer ärgert sich über die Höhe der
Müllgebühren und fordert den Verwalter auf, für ihn oder die Gemeinschaft entsprechend tätig zu werden und
Verhandlungen über niedrigere Müllgebühren zu führen
Hier wollen wir als Verwalter gerne tätig werden, verweisen
aber bereits vorsorglich auf Teil D, M 14
C) Zusatzleistungen
Zusatzleistungen
(Gesetzlich nicht geforderte - freiwillige - Leistungen )
Die Verwaltung ist bereit, weitere Leistungen zu erbringen,
um den Eigentümern eine umfassende Information und Werterhaltung des Grundbesitzes zu
bieten. Die Zusatzleistungen sind kostenfrei und mit dem pauschalen,
jährlich zwischen Eigentümerversammlung und Verwaltung vereinbarten
Verwaltungsentgeld abgegolten.
Z 1 - Niederschrift
Jedem Wohnungseigentümer wird eine Kopie der Beschlüsse der
Eigentümerversammlung ohne besonderen Nachweis an die letzte gemeldete Adresse
zugestellt.
Z 2 - Geldbestands-Nachweis
Der Nachweis über die Richtigkeit der vorgelegten
Jahresabrechnung erfolgt u.a. durch den Geldbestands-Nachweis von Gesamteinnahmen, - Ausgaben und
Verrechnungsposten je Abrechnungsjahr. Der Verwaltungsbeirat erhält von dieser
Aufstellung eine Kopie.
Z 3 - Instandhaltungsrücklage
Die Anlage der angesparten Instandhaltungsrückstellungen
werden dem Verwaltungsbeirat bei der Belegprüfung nachgewiesen.
Z 4 - Einsicht in Unterlagen
Jeder Miteigentümer erhält Einsicht in alle Unterlagen der
Gemeinschaft innerhalb der Bürozeiten (nach vorheriger Terminvereinbarung) im Büro der
Verwaltung. Diese Regelung ersetzt das Auslegen der Belege zur Eigentümerversammlung.
Z 5 - Tagesordnung zur Eigentümerversammlung
Der Inhalt der Tagesordnung wird gemeinsam mit dem
Verwaltungsbeirat, sofern bestellt, abgesprochen und festgelegt.
Z 6 - Beschlussentwürfe
Um einen zügigen und reibungslosen Ablauf der
Eigentümerversammlung sicherzustellen, bereitet die Verwaltung, soweit möglich, Beschlussentwürfe zu
den einzelnen Punkten der Tagesordnung vor.
Z 7 - Beiratskopien
Vom wichtigen Schriftverkehr erhält der Verwaltungsbeirat
Kopien, damit er immer über die aktuellen Belange der Gemeinschaft informiert ist und seine
Stellungnahme dazu abgeben kann.
Z 8 - Belegprüfung durch den Beirat
Die zur Belegprüfung notwendigen Unterlagen und Belege werden
an den Verwaltungsbeirat für die jährliche Belegprüfung außer Haus zur Verfügung
gestellt, damit die Belegprüfung ohne Zeitdruck und in Ruhe durchgeführt werden kann.
Z 9 - Unterstützung zur Belegprüfung
Als Hilfestellung zur Belegprüfung erhält der Beirat eine
ausführliche, schriftliche Erläuterung über die „Technik der Belegprüfung“.
Z 10 - Bericht zur Jahresabrechnung
Alle Eigentümer erhalten als zusätzliche Information zur
Jahresabrechnung einen schriftlichen Bericht, in dem die wichtigsten Kostenarten erläutert sind.
Z 11 - Schulung der Verwaltungsbeiräte
Die Verwaltung veranstaltet kostenlose Schulungen für die
Verwaltungsbeiräte durch Spezial- Beirats-Seminare über wechselnden, aktuelle Themen zum
Wohnungseigentum.
Z 12 - Hausordnung
Die erste Haus-/Nutzungsordnung wird von der Verwaltung zur
Beschlussfassung vorbereitet.
Z 13 - Instandhaltungsplanung
Planung der zu erwartenden Instandhaltung/Instandsetzung über
eine Zeitraum von 5 Jahren.
Z 14 - Schätzungskosten für die Instandhaltung/Instandsetzung
Beratung durch die Verwaltung über kurz- und mittelfristigen
Bedarf der Instandhaltung und Instandsetzung einschl. Berechnen der dazu notwendigen
Finanzmittel.
D) Mehrleistungen
Normalerweise ist mit unserem Entgelt die Verwaltungsarbeit
gemäß WEG und unserem Leistungskatalog abgegolten. Es kann jedoch vorkommen, dass durch einzelne Miteigentümer,
Dritte oder durch umfangreiche Umbauten oder Investitionen für die Gemeinschaft
zusätzlicher Aufwand ausgelöst wird, der von der Verwaltung bei Vertragsabschluß
nicht kalkulierbar ist.
Des weiteren bieten wir als Hausverwaltungsprofi weitere
Dienstleistungen an, die Ihnen auf diesem Wege bekannt gemacht werden sollen.
Diese Mehrleistungen werden von der Verwaltung gesondert
abgerechnet und soweit möglich und vereinbart dem verantwortlichen Miteigentümer direkt
weiterbelastet.
Alle genannten Kosten/gebühren zzgl. der ges. MwSt.
M 1 - Lastschriftverfahren
Üblicherweise richten die Eigentümer einen Dauerauftrag
zugunsten des Kontos der Gemeinschaft ein. Somit fallen Kosten nicht an. Manchmal wollen Eigentümer dies jedoch nicht, dann werden
folgende Kosten fällig:
Teilnahme am Lastschriftverfahren für Hausgeld und
Sonderumlagen. Zu Lasten des Eigentümers. Je Einzelbuchung xxx €, sofern
dies gewünscht wird.
M 2 - Mahnungen
Mahnungen und Abmahnungen an säumige/verantwortliche
Miteigentümer.
Zu Lasten des Verursachers. Je Mahnung/Abmahnung xx € /
xx € / xx € je nach Mahnstufe
M 3 - Eigentumswechsel
Bearbeiten von Eigentumswechsel (z.B. Informationen des
Erwerbers, Auskünfte/Einsicht in die Unterlagen usw.) und - falls erforderlich - Zustimmung
zum Verkauf gemäß § 12 WEG vor dem Notar.
Zu Lasten beider Parteien. Je Stunde xx € , mindestens
xx €
M 4 - Gerichtsverfahren
Bearbeiten von Gerichtsverfahren nach § 43 WEG, wie z.B.
Hausgeldklagen, Beschlussanfechtungen etc.. Über die Anträge und Ergebnisse
von Verfahren nach § 43 WEG (Außer Hausgeldklagen) werden die Eigentümer in Kurzform
durch Rundschreiben informiert.
Je Stunde xx € , sofern eindeutig zuzuordnen, zu Lasten
des Verursachers.
M 5 - Versicherungsschäden im Sondereigentum (Hausrat o.ä.)
Mitwirken bei Schadenssuche/-beseitigung und Abwicklung von
Versicherungsfällen im Sondereigentum.
Pauschal von der Schadenssumme x %
M 6 - Aufwendige Instandsetzungen oder Wertverbesserungen
Mitwirken bei aufwendigen Instandsetzungen und Sanierungen,
nach vorheriger Information an den Verwaltungsbeirat.
Je Stunde xx € oder pauschal von der Bausumme x %.
(Vor Arbeitsbeginn ist über die Abrechnungsart eine
schriftliche Vereinbarung zu treffen).
M 7 - Fotokopien
Fotokopien einschließlich Personalkosten für Mehrleistungen
zu Lasten des Verursachers/Auftraggebers.
Je Seite xx €
M 8 - Fahrtkosten
Fahrtkosten, Auslagen und Porto aus M 3 - M 6 gegen Nachweis.
M 9 – Fahrstuhl- und Aufzugsanlagen, Saunen, Münzzählanlagen
Die Abrechnung spezieller Kostenarten, die nicht im
„normalen“ Maß abzurechnen sind, werden nach Aufwand vergütet.
Je Stunde xx €.
M 10 - Zusätzliche Arbeiten
Weitere zusätzliche Arbeiten, die nicht in den o.g. Grund-
und freiwilligen Zusatzleistungen aufgeführt sind.
Zu Lasten des Verursachers. Je Stunde xx €.
M 11 - Nebenkostenabrechnung für Mieter
Bei vermieteten Eigentumswohnungen erstellen wir auf Wunsch
die Nebenkostenabrechnungen für den Mieter; also incl. aller
umlagefähigen Nebenkosten gem.
Vorgaben durch den Vermieter und dessen Mietvertrag.
Zur Abwicklung stellen wir ein separates Formblatt
Je gefertigter Abrechnung xx,-- € incl. Vermieter-Kopien,
Porto
M 12 - Herbeiführung von schriftlichen Beschlüssen
Sollte die Herbeiführung eines schriftlichen Beschlusses
notwendig sein, sind diese Mehrkosten für Bearbeiten, Versenden, Kopien und
Rundschreiben mit einer Pauschalgebühr je Beschluss von 10 € je WE abgegolten.
M 13 - Durchführung von Sonderumlagen
Sofern notwendig oder gewünscht, kann es vorkommen, dass zum
Ausgleich von Forderungen an die WEG eine Sonderumlage zu tätigen ist. Für diese
Mehrleistung berechnen wir x % vom Wert der Sonderumlage, mindestens jedoch xx € als Gebühr.
M 14 - Bearbeitung von Sonderaufträgen
Hierbei wird dem Verwalter nicht durch die Gemeinschaft,
sondern von einem oder mehrerer Miteigentümer ohne Beschlussfassung durch die Gemeinschaft
der Auftrag erteilt, für sie/ihn tätig zu werden.
Je Stunde xx € ggf. zzgl. Fahrt- und Portokosten
M 15 - Erstellen von Jahresabrechnungen vor Übernahme der
Verwaltung
Sofern gewünscht, erstellen wir die
Jahresnebenkostenabrechnung nachträglich für den Zeitraum, indem die Verwaltung noch nicht bei uns lief.
Die abzurechnenden Unterlagen müssen gestellt werden.
Kosten: xx tel der für den abzurechnenden Zeitraum
angefallenen Verwaltergebühr unseres vereinbarten Entgeltes
M 16 - Vermieten von Wohnungen im Sondereigentum
Sofern einzelne Wohnungen nicht vom Eigentümer selbst bewohnt
werden sollen, bieten wir die Möglichkeit, die Wohnung durch uns vermieten zu lassen.
Hierbei wird auf die Auswahl der Mieter besonderen Wert
gelegt, - d.h., die Mietbewerber werden z.B. durch eine Wirtschaftsauskunftei zu unseren
Lasten auf Zahlungsschwierigkeiten hin überprüft.
Kosten für Vermieter: xx €
M 17 – Bearbeitung von Schadensanzeigen im Rahmen der
Gewährleistung gegenüber Handwerkern/Bauunternehmen
Wir gehen grundsätzlich davon aus, dass bei Neubauten alle
geschuldeten und erbrachten Leistungen zwischen Käufer und Verkäufer endgültig geklärt
sind. Als Mehrleistung werden Leistungen für Mangelanzeigen und deren Bearbeitung gegenüber
Dritten, Handwerkern oder Verkäufern berechnet, die sich aus dem geschlossenen
Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer ergeben.
Vor Inanspruchnahme dieser Leistung muss zwischen
Auftraggeber und Verwaltung ein entsprechender Auftrag geschlossen werden. Die Leistung
werden nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet.
M 18 - Einlagerung von Verwaltungsunterlagen
Unterlagen, die älter als 2 Jahre sind, können in den Räumen
der Verwaltung eingelagert werden.
Kosten: je Ordner xx €/Jahr
M 19 – Erstellung von Heizkostenabrechnungen gem. HKVO
Sofern in Mehrfamilienhäuser Wärmemengenzähler oder
elektronische Heizkostenverteiler (EHKV`s) installiert wurden, können diese von uns abgelesen
und eine Heizkostenabrechnung gem. Heizkostenverordnung (HKVO) erstellt werden.
Kosten: xx € je WE und Jahr, ohne Gerätemiete
Die Höhe der Vergütung für Mehrleistungen gilt ab
Vertragsbeginn zuzüglich MwSt. Eine zeit- und kostengerechte Anpassung bleibt der Verwaltung
vorbehalten.
Mit einer Änderung werden die bisherigen Kostensätze ungültig
und durch die Änderung ersetzt. Der Verwaltungsbeirat wird über Änderungen
schriftlich informiert.
Stand: 01.05
Sämtliche Beträge sind auszuhandeln.
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